Erwägungsgrund 3 32017D1087BESCHLUSS (GASP) 2017/1087 DES RATES vom 19. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2018 verlängert werden.
Erwägungsgrund 3 32019D1018BESCHLUSS (GASP) 2019/1018 DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2020 verlängert werden.
Erwägungsgrund 3 32015D0959BESCHLUSS (GASP) 2015/959 DES RATES vom 19. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2016 verlängert werden.
Erwägungsgrund 3 32016D0982BESCHLUSS (GASP) 2016/982 DES RATES vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2017 verlängert werden.
Erwägungsgrund 3 32018D1940BESCHLUSS (GASP) 2018/1940 DES RATES vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember…
Erwägungsgrund 2 32018D0459BESCHLUSS (GASP) 2018/459 DES RATES vom 19. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Als Ergebnis einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2019 verlängert werden.