Erwägungsgrund 4 32018D0889
Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, genehmigt werden, soweit das Übereinkommen diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.