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Der Rat hat am 29. Juni 2010 den Beschluss 2010/365/EU angenommen. Diesem Beschluss zufolge gelten die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) in Bulgarien und Rumänien ab dem 15. Oktober 2010, wobei sie von der Verpflichtung ausgenommen wurden, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und ihnen nicht gestattet war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ergänzende Informationen einzustellen und Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts auszutauschen (im Folgenden „restliche Beschränkungen“).
Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem…
Am 26. April 2010 hat der Rat festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt…
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand…
Ab 15. Oktober 2010 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für die Republik Bulgarien und für Rumänien…
Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des…
Der Rat hat am 9. Juni 2011 gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die Voraussetzungen in allen Bereichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.