Erwägungsgrund 2 32018D0961
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) zum EWR-Abkommen beschließen.