Erwägungsgrund 2 32018D0964
Der Europäische Rat ist am 19. März 2015 übereingekommen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vollständige Umsetzung für den 31. Dezember 2015 vorgesehen war.