Erwägungsgrund 3 32018D0993
Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1216 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.