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Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von -1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) fest. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 eine Empfehlung an Ungarn, mit der Ungarn empfohlen wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht.
Am 14. Juni 2019 stellte der Rat fest, dass 2018 erneut eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel Ungarns…
Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf…
Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Ungarn , die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,…
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ungarn eine erhebliche…
Am 4. Dezember 2018 kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um seiner Empfehlung vom 22. Juni 2018 nachzukommen.…
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Ungarn zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.