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Da Kroatien zu den Vertragsparteien des Globalabkommens zählt, ist es notwendig, einige Bestimmungen folgender Beschlüsse anzupassen: — Beschluss Nr. 2/2000 , geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 und Nr. 2/2008 , in Bezug auf den Warenhandel, die Ursprungsbescheinigung und das öffentliche Auftragswesen sowie — Beschluss Nr. 2/2001 , geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008 , zwecks Aktualisierung der Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden und der Maßnahmen, die in Widerspruch zu den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 stehen, jedoch von Kroatien gemäß Artikel 17 Absatz 3 jenes Beschlusses aufrechthalten werden.
Aus diesem Grunde müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates , geändert durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 und Nr. 2/2008 ,…
Daher müssen die Anhänge I und II des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EG-Mexiko, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008 , mit…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist dem Beitritt Kroatiens zum Globalabkommen durch Abschluss eines Protokolls zum…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist dem Beitritt Kroatiens zum Globalabkommen durch Abschluss eines Protokolls zum…
Um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 141/2013 anzupassen.
Kroatien hat den Namen der Ausgabestelle für Echtheitszeugnisse geändert. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 ist das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.