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Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat EU-Mexiko (im Folgenden „Gemischter Rat“) ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über geeignete Regelungen und Zeitpläne für den Waren- und Dienstleistungshandel und das öffentliche Auftragswesen zu beschließen.
Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit dem gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur…
Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Globalabkommen eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko zu den anlässlich des Beitritts Kroatiens zur…
Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. Gemäß Artikel 101…
Nach Artikel 56 Absatz 6 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, und nach Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens kann er…
Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.