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Kroatien hat den Namen der Ausgabestelle für Echtheitszeugnisse geändert. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 ist das Verzeichnis in Anhang II derselben Verordnung daher zu ändern.
Um zu vermeiden, dass der Name der Ausgabestelle auf den kürzlich ausgestellten Echtheitszeugnissen nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008…
Die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 ist daher entsprechend zu ändern —
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 wird der Eintrag betreffend die Ausstellungsbehörde Kroatiens wie folgt ersetzt: „— Republik Kroatien: Croatian…
Die Tschechische Republik, Irland, Ungarn und Finnland haben der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name oder sonstige Einzelheiten ihrer nationalen…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission wird eine Änderung der statistischen Nomenklatur in Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.