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Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters tätig, aber keine Assistenten sind; b) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; c) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 94 des Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 80 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird; d) „Mediator“ eine Person, die nach Artikel 78 des Abkommens als Mediator ausgewählt wurde; e) „Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 80 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels. Artikel 2 Grundsätze (1) Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Schiedsrichter a) sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen; b) unabhängig und unparteiisch sein; c) direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden; d) unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden; e) nach hohen Verhaltensstandards handeln und f) sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen. (2) Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. (3) Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. (4) Die Schiedsrichter vermeiden, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. (5) Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. (6) Die Schiedsrichter nehmen oder fordern in Ausübung ihres Amtes keine Anweisungen von Regierungen, internationalen Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen oder privaten Quellen an und waren zu keinem früheren Zeitpunkt der ihnen zugewiesenen Streitigkeit beteiligt. Artikel 3 Offenlegungspflicht (1) Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Artikel 80 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. (2) Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen, dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsrelevante und familiäre Interessen. (3) Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. (4) Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handels- und Entwicklungsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. Artikel 4 Pflichten der Schiedsrichter (1) Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen. (2) Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem. (3) Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Pflichten von Schiedsrichtern nach Artikel 2, 3, 4 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. Artikel 5 Pflichten ehemaliger Schiedsrichter (1) Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Schiedspanels Nutzen gezogen haben. (2) Alle ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen in Artikel 6 dieses Verhaltenskodex erfüllen. Artikel 6 Vertraulichkeit (1) Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Schiedsrichter legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. (2) Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht veröffentlicht wurden. (3) Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedspanels oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. Artikel 7 Aufwendungen Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor. Artikel 8 Mediatoren Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens…
I. Begriffsbestimmungen 1. In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der…
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
I. Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.