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Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels, — Assistent: eine natürliche Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, — Kandidat: eine Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 85 des Abkommens aufgeführt ist und die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 71 des Abkommens in Betracht gezogen wird, — Vermittler: eine natürliche Person, die nach Maßgabe des Artikels 69 des Abkommens eine Vermittlung leitet, — Mitarbeiter: bezogen auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden natürlichen Personen, die keine Assistenten sind. Artikel 2 Grundsätze (1) Alle Kandidaten für eine Schiedsrichterposition müssen von diesem Verhaltenskodex Kenntnis nehmen, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. Sie müssen a) unabhängig und unparteiisch sein, b) jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden, c) ein der Funktion nicht angemessenes Verhalten und den Anschein eines solchen Verhaltens oder von Befangenheit vermeiden, d) hohe Verhaltensstandards einhalten, und e) sie dürfen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Proteste der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder aus Angst vor Kritik beeinflussen lassen. (2) Ein Schiedsrichter darf weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen. (3) Ein Schiedsrichter darf seine Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ein Schiedsrichter sieht von allen Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in der Lage sind, ihn zu beeinflussen. (4) Ein Schiedsrichter lässt nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen sein Verhalten oder seine Entscheidungen beeinflussen. (5) Ein Schiedsrichter sieht von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten. Artikel 3 Offenlegungspflicht (1) Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Artikel 71 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit im Verfahren erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen im Rahmen des Möglichen alle Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; das umfasst insbesondere finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen. (2) Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. (3) Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. Artikel 4 Pflichten der Schiedsrichter (1) Nach Annahme seiner Bestellung steht ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und nimmt diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahr. (2) Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und entscheidungsrelevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen. (3) Ein Schiedsrichter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass sein Assistent und seine Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 6 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. Artikel 5 Pflichten ehemaliger Schiedsrichter Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben. Artikel 6 Vertraulichkeit (1) Zu keinem Zeitpunkt legen Schiedsrichter oder ehemalige Schiedsrichter nichtöffentliche Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; unter keinen Umständen legen sie derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. (2) Ein Schiedsrichter legt eine Entscheidung des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor sie nach Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens veröffentlicht wurde. (3) Ein Schiedsrichter oder ehemaliger Schiedsrichter gibt zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. Artikel 7 Auslagen Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er oder sein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihm oder seinem Assistenten entstanden sind, und legt den Vertragsparteien eine Schlussabrechnung darüber vor. Artikel 8 Vermittler Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler.
I. Begriffsbestimmungen 1. In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter Leitung…
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.