Beschluss (EU) 2019/118 des Rates vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Handels- und Entwicklungsausschuss im Hinblick auf die Aufstellung der Liste mit Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens stellt der Handels- und Entwicklungsausschuss spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 21 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.
Erwägungsgrund 2 32019D0118
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