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Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Die Einträge für Polen und Rumänien erhalten folgende Fassung: „Polen 11 366 679 827 “ „Rumänien 1 639 379 073 “
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; — zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Polen im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland und von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; — ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“
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