Erwägungsgrund 1 32019R2176
Im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Berichts der Kommission vom 8. August 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 überprüft, um zu entscheiden, ob Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) überprüft werden müssen. Die Modalitäten für die Benennung des Vorsitzenden des ESRB wurden ebenfalls überprüft.