Erwägungsgrund 5 32019D1268
Die Kommission ist befugt, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge über Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zur Förderung der menschlichen Gesundheit, einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels vorzulegen.