Erwägungsgrund 7 32019D1268
Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; auch ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.