Beschluss (EU) 2019/1355 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens führen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln ein, die sich auf die Ursprungsregeln des Cotonou-Abkommens stützt und deren Vereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungsziele der Côte d’Ivoire vorsieht. Die neue Regelung wird durch Beschluss des WPA-Ausschusses in das Abkommen integriert.
Erwägungsgrund 2 32019D1355
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