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1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Côte d’Ivoire, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird. 2. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Nachweis der in Côte d’Ivoire, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird. 3. Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die für die durch das APS begünstigten Länder gelten . 4. Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Übereinkommen festgesetzt wurden. 5. Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben. 6. Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. 7. Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. 8. Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird. 9. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen. 10. Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana,…
Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die…
1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, Côte d’Ivoire und die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.