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1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire zu gelten. 1.2. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten. 1.3. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien, 2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 dieses Artikels gelten auf Notifikation von Côte d’Ivoire hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire. Côte d’Ivoire notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. 2.1. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten. 2.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien, 3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. Côte d’Ivoire notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen. 4. Auf den nach Absatz 1 und 2 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein: — „Application de l’art. 8, para. 1, du protocole n o 1 àl’APE Côte d’Ivoire-UE“. 5. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt oder
für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,
die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,
die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
die Erzeugnissen auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das APS der Europäischen Union fallen,
für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.
die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,
die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,
die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.
Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;
Côte d’Ivoire teilt der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,
Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen…
Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische…
Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur…
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.