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Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nachdem, woher die Vormaterialien kommen, abgegeben wird.
Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in Ghana, in der Europäischen Union, in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder in einem ÜLG durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in Ghana oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.
Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die für APS-Länder gelten .
Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls werden die einschlägigen Dokumente zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Regelungen oder Übereinkommen festgesetzt wurden.
Für jede Warensendung fertigt der Lieferant auf der Warenrechnung für diese Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung aus.
Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferant eigenhändig unterzeichnet. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen regelmäßig, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats…
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Côte…
Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus…
in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden „Ursprungserklärung“) auf einer Rechnung, einem…
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Das Ergebnis muss eindeutig zeigen, ob die…
1. Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.