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1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren. 2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren. 3. Ein Lieferant, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 dieses Protokolls genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren. 5. Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, bewahrt die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3)…
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre…
Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle…
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die…
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland…
1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.