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Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, bewahrt die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, bewahrt eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, bewahrt Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang auf.
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang auf.
Die Zollbehörden des Einfuhrlands bewahren die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang auf.
Für die nachträgliche Prüfung der Echtheitsbescheinigungen müssen die Abschriften dieser Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere…
1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Unterlagen…
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre…
Ein Ursprungsnachweis bleibt zehn (10) Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des…
Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien…
1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.