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1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. 2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. 5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 6. Ist bei begründetem Zweifel zehn (10) Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fraglichen Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so erkennen die ersuchenden Zollbehörden das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. 7. Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der…
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des…
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der…
1. Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in…
Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der…
Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.