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1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten. 2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt. Der Ursprung des Enderzeugnisses wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 28 festgelegt. 3. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für die anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und für ÜLG nur zulässig, wenn 4. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird. 5. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien 6. Die Europäische Union notifiziert dem Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 5 Buchstabe c gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht.
die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;
Côte d’Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Côte d’Ivoire veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits geschlossen haben,
der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben;
mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.
der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls II des…
Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen,…
alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße…
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Côte…
Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die…
Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Ghana,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.