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1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 35 und 36, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss vorzulegen. 2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der Anlagen werden durch die Regierungen der…
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen nach den Artikeln 36 und 37 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und…
Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das Transportnetz oder die Speicherstätte, zu dem bzw. der…
In dieser Richtlinie wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, wenn diese Streitigkeiten durch die Auslegung und…
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare…
Die Beilegung der Streitigkeiten sollte für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bilateralen Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.