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1. Côte d’Ivoire und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. 2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone…
1. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, Côte d’Ivoire und die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten…
1. Côte d’Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die…
1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz…
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien,…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.