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Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind. In diesen Fällen gelten diese Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften können Nicht-Unionswaren, sofern im betreffenden Verfahren vorgesehen und ungeachtet des Absatzes 1 in einer Freizone verwendet oder verbraucht werden, sofern
ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihre Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik oder Maßnahmen zum Verbot der Verwendung dieser Waren in der Union unterliegen würde,
den Zollbehörden die entsprechenden Informationen über eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die…
Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als…
Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt, so können die Zollbehörden die Verbringung, Lagerung,…
Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder…
Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt…
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.