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1. Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in Côte d’Ivoire es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Côte d’Ivoire der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Côte d’Ivoire den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge von Côte d’Ivoire, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Europäischen Union führen können. 2. Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Côte d’Ivoire zur Begründung des Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben: Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. Der Ausschuss kann das Formblatt ändern. 3. Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt: 4. In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann. 5. Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen Côte d’Ivoire besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist. 6. Der Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden dieses Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Côte d’Ivoire nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen. 7. 8. Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels werden automatische Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 nur für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls im Rahmen eines jährlichen abnehmenden Kontingents von 2 000 Tonnen im ersten Jahr, von 1 000 Tonnen für Dosen im zweiten Jahr und eines jährlichen Kontingents von 200 Tonnen für Loins gewährt. TITEL VI CEUTA UND MELILLA
Bezeichnung des Enderzeugnisses
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien
Herstellungsverfahren
Wertzuwachs
Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens
voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union
andere mögliche Bezugsquellen für Rohstoffe
Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen
sonstige Beobachtungen
Entwicklungsstand oder geografische Lage von Côte d’Ivoire;
Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Côte d’Ivoire bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Côte d’Ivoire drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 7 dieses Artikels. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern.
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen…
besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben…
die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;
Nachweis, dass der Hersteller für eine Ausnahme gemäß Absatz 1 in Betracht kommt,
Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.