Art. 2 Abs. 2 32021D0594BESCHLUSS (EU) 2021/594 DES RATES vom 9. April 2021 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Der in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, einvernehmlich vorgetragen.
Art. 2 Abs. 1 32022D1962BESCHLUSS (EU) 2022/1962 DES RATES vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt
Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im…
Art. 2 Abs. 1 32021D0593BESCHLUSS (EU) 2021/593 DES RATES vom 9. April 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertreten ist
Der in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen.
Art. 2 Abs. 2 32018D1663BESCHLUSS (EU) 2018/1663 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Bezug auf die Verabschiedung von Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.
Art. 2 Abs. 1 32018D1697BESCHLUSS (EU) 2018/1697 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Verabschiedung von Standards im Bereich der technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertretenden Standpunkt
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.
Art. 2 32022D1912BESCHLUSS (EU) 2022/1912 DES RATES vom 29. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Hinblick auf die Annahme der überarbeiteten Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu vertreten ist
Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt wird von den der ZKR angehörenden Mitgliedstaaten vorgetragen, die gemeinsam im Interesse der Union handeln.