Erwägungsgrund 2 32021D0594
Nach Artikel 17 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“) Anforderungen im Bereich der Berufsqualifikationen erlassen.
Nach Artikel 17 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“) Anforderungen im Bereich der Berufsqualifikationen erlassen.