Erwägungsgrund 7 32014D0143BESCHLUSS DES RATES vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (2014/143/EU)
Es sollte daher der Standpunkt, der im Namen der Union bezüglich der Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 zu vertreten ist, festgelegt werden.
Erwägungsgrund 7 32015D0835BESCHLUSS (EU) 2015/835 DES RATES vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 7 32019D1763BESCHLUSS (EU) 2019/1763 DES RATES vom 4. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Fachausschuss für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Spezifikationen für die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften — Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertreten ist
Da die vorgeschlagenen Änderungen für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt…
Erwägungsgrund 7 32019D0136BESCHLUSS (EU) 2019/136 DES RATES vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist
Es sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt im Namen der Union in der Arbeitsgruppe vertreten werden soll.
Erwägungsgrund 6 32019D2143BESCHLUSS (EU) 2019/2143 DES RATES vom 11. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss in Bezug auf diese Änderungen zu vertreten ist —
Erwägungsgrund 8 32013D0421BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist (2013/421/EU)
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen sollte daher festgelegt werden —