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Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Miteinbringer auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, um es Entwicklungsland-Mitgliedern zu ermöglichen, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2029 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, da die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird —
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung einer…
Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Verlängerung…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung einer…
Im Einklang mit Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben Chile, China, Indien, Thailand und die Türkei (im Folgenden „Miteinbringer“) dem Allgemeinen…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist jener, dass ein Antrag auf Verlängerung…
Am 15. Juni 1999 gewährten die WTO-Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung zur Entbindung von den Verpflichtungen gemäß Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.