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Am 15. Juni 1999 gewährten die WTO-Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung zur Entbindung von den Verpflichtungen gemäß Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) in einem Umfang, der die Entwicklungsland-Mitglieder in die Lage versetzt, für Waren aus den — von den Vereinten Nationen als solche festgelegten — am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2009 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, ohne dass sie die Anwendung derselben Zollsätze auf gleichartige Waren anderer Mitgliedstaaten ausweiten müssen. Am 27. Mai 2009 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2019.
Den Vereinigten Staaten wurde eine Ausnahmegenehmigung von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im…
Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von Verpflichtungen nach Artikel I:1 des…
Die Vereinigten Staaten beantragten gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember…
Im Einklang mit Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben Chile, China, Indien, Thailand und die Türkei (im Folgenden „Miteinbringer“) dem Allgemeinen…
Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Miteinbringer auf…
Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.