Erwägungsgrund 2 32019D0508BESCHLUSS (EU) 2019/508 DES EUROPÄISCHEN RATES vom 22. März 2019 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
Der Europäische Rat wünscht, Herrn Philip R. LANE zu ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt…
Art. 1 32019D1740Frau Christine LAGARDE wird mit Wirkung vom 1. November 2019 für eine Amtszeit von acht Jahren zur Präsidentin der Europäischen Zentralbank ernannt.
Art. 2 32011D0738BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/738/EU)
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu…
Art. 2 32013D0296Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die…
Art. 2 32016D1880BESCHLUSS (EU) 2016/1880 DES RATES vom 29. September 2016 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Union…
Art. 1 Abs. 2 32018D0145BESCHLUSS (EU) 2018/145 DES RATES vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 29 Absatz 2 des…