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Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus dem Kreis von Bewerbern, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht ferner vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.