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Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften der Union annähert, wie in Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens dargelegt.
Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen…
Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen…
Nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise…
Nach Artikel 55 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise an die…
Die Ukraine legte der Europäischen Kommission die Liste im Oktober 2018 vor. Auf der Grundlage dieser Liste nimmt der Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.