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Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Union (im Folgenden „Liste“) vorzulegen, an den sie ihre eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Die Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Assoziierungsabkommens und wird in Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens aufgenommen. Somit ist Anhang V zu Kapitel 4 des Assoziierungsabkommens nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) zu ändern.
Die Ukraine hat sich verpflichtet, eine umfassende Strategie in Form einer Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen…
Die Ukraine legte der Europäischen Kommission die Liste im Oktober 2018 vor. Auf der Grundlage dieser Liste nimmt der Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und…
Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Artikel 64 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Ukraine ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Im Oktober 2018 legte die Ukraine der Kommission eine überarbeitete Fassung der Liste vor. Auf der Grundlage dieser überarbeiteten Fassung der Liste wird der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.