Erwägungsgrund 3 32019D1905
Der Rat ist der Auffassung, dass die Probleme, die die Kommission mit ihrem Vorschlag von 2013 angehen wollte, nach wie vor relevant sind und dass eine Untersuchung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere Absatz 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich ist, um die Möglichkeiten für die Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften zu bewerten —