Erwägungsgrund 2 32021D1181BESCHLUSS (EU) 2021/1181 DES RATES vom 13. Juli 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist
Nach Artikel 17.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der mit dem Abkommen eingerichtete Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) eine…
Erwägungsgrund 5 32011D0722BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern (2011/722/EU)
In Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung geben kann.
Erwägungsgrund 5 32014D0277BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt (2014/277/EU)
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 5 32019D1908Es ist angezeigt, die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu genehmigen, die dem Ausschuss für Handelserleichterungen ein effizientes Arbeiten ermöglicht. Sie…
Erwägungsgrund 1 32014D0277BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt (2014/277/EU)
Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.
Erwägungsgrund 5 32020D0790BESCHLUSS (EU) 2020/790 DES RATES vom 9. Juni 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss und im Unterausschuss für Handel und Investitionen, die mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und Investitionen zu vertreten ist
In Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Unterausschuss für Handel und Investitionen eine Geschäftsordnung gibt.