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Gemäß Artikel IV.6 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation bedarf die Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen der Genehmigung durch den Rat für den Handel mit Waren.
Es ist angezeigt, die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu genehmigen, die dem Ausschuss für Handelserleichterungen ein effizientes Arbeiten ermöglicht. Sie…
Nach Artikel 23.1.2 des Übereinkommens kann sich der Ausschuss für Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung geben.
In der Sitzung des Rates für den Handel mit Waren ist hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen im Namen der…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung…
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die…
Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regeln die Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.