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Es ist angezeigt, die vorgeschlagene Geschäftsordnung zu genehmigen, die dem Ausschuss für Handelserleichterungen ein effizientes Arbeiten ermöglicht. Sie basiert auf der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation, die jedoch in bestimmten Punkten angepasst wurde, um den spezifischen Bedürfnissen des Ausschusses für Handelserleichterungen Rechnung zu tragen —
Gemäß Artikel IV.6 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation bedarf die Geschäftsordnung des Ausschusses für…
Nach Artikel 23.1.2 des Übereinkommens kann sich der Ausschuss für Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung geben.
In der Sitzung des Rates für den Handel mit Waren ist hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen im Namen der…
Die Geschäftsordnung für Sitzungen des Allgemeinen Rates („Rules of Procedure for meetings of the General Council“, WT/L/161) gilt für die Sitzungen des…
Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea angenommen wurde, kann sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.