Erwägungsgrund 2 32019D1932
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens anwendungsreif sein wird, müssen Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zu verlängern.