Beschluss (EU) 2019/1941 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts
Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), wurde im Namen der Union gemäß den Beschluss 2009/152/EG des Rates unterzeichnet. Es wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32019D1941
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