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Nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 22 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 müssen ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung der Durchführung des Beschlusses in Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, die für einen Einstufungsleitfaden, besondere Maßnahmen bei der Bearbeitung von EU-VS außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs sowie die Zuständigkeiten von Herausgebern maßgeblich sind.
Die Vergabebehörde stellt sicher, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übermittlung und Beförderung von EU-VS dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und…
Nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 22 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 müssen ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung…
Bei Bedarf sollten Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung oder Untermauerung des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 nach Artikel 60 des genannten Beschlusses…
Bei Bedarf sollten Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung oder Untermauerung des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 nach Artikel 60 des genannten Beschlusses…
Nach den Artikeln 41, 42, 47 und 48 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung von Kapitel 6 des…
Nach den Artikeln 41, 42, 47 und 48 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung von Kapitel 6 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.