Beschluss (EU) 2019/1968 der Kommission vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat (Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Vergütung, die die italienischen Behörden der Poste Italiane gemäß Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und der Vereinbarung in den Jahren 2005-2007 gezahlt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Art. 1 32019D1968
Art. 1 32019D1968Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen