Erwägungsgrund 3 32019D1990
Aufgrund des Beschlusses 2003/522/EG der Kommission und insbesondere seines Artikels 2 Absatz 4, kann das PMO seine Aufgaben auch auf Antrag einer anderen von den Verträgen oder auf deren Grundlage geschaffenen Einrichtung für diese ausführen. Das Generalsekretariat kann das PMO gemäß der mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung ersuchen, die Zahlung der Gehälter an die Beamten und Bediensteten und die hochrangigen Amtsträger des Generalsekretariats des Rates sowie deren Dienstreisekosten und genehmigte Reisekosten festzustellen und anzuordnen. In Anbetracht der Vorteile, die dies mit Blick auf Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne mit sich bringen wird, sollten dem Direktor des PMO die entsprechenden Anweisungsbefugnisse gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden —