Art. 5 Abs. 2 32026D1704BESCHLUSS (GASP) 2026/1704 DES RATES vom 10. Juli 2026 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an nichtstaatliche Akteure
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner…
Art. 5 Abs. 2 32022D0597BESCHLUSS (GASP) 2022/597 DES RATES vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach seinem…
Art. 5 Abs. 2 32026D0612BESCHLUSS (GASP) 2026/612 DES RATES vom 16. März 2026 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace VI“)
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungoder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten,…
Art. 5 Abs. 2 32025D0442BESCHLUSS (GASP) 2025/442 DES RATES vom 28. Februar 2025 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag seines…
Art. 5 Abs. 2 32025D0208BESCHLUSS (GASP) 2025/208 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag…