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Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere (2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist. (3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
der Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;
der Hohe Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2020. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“
Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Die Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.