Art. 9a 32017D2074
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden Hoher Vertreter ) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss wahrzunehmen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu Verantwortlichen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ). bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.